Aufgaben des FAV als Träger Öffentlicher Belange (TÖB)
DasMitwirkungsrecht gemäß Artikel 42 des Bayerischen Naturschutzgesetzes und § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch die Mitgliedschaft des Fränkischen Albvereins im Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine in nachstehenden Gremien der Kommunen, Landkreise und in der Regierung von Mittelfranken wahrgenommen werden:
Naturschutzbeirat bei der Regierung von Mittelfranken